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Häufige Fragen - Bestattungshaus Dresden-Ost OHG

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In diesem Abschnitt finden Sie häufig gestellte Fragen in einem Beratungsgespräch.



F: Wir haben einen Todesfall. Wer muss sich um die Bestattung kümmern und bezahlen?


A: Wer bestattungspflichtig ist, regelt das Bestattungsgesetz des Bundeslandes. In Sachsen bedeutet das:
                  
1. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189, 3191), in der jeweils geltenden Fassung,
                 
2. die Kinder,
                 
3. die Eltern,
                 
4. die Geschwister,
                 
5. der Partner einer auf Dauer angelegten  nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung  mit Abs. 3a des    Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)  – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom  24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8  und 9 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 429, 430) geändert  worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
                 
6. der sonstige Sorgeberechtigte,
                 
7. die Großeltern,
                 
8. die Enkelkinder,
                 
9. sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.               
    
Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 7)  oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4, 8 und 9) in Betracht, so  geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor, es sei denn, die Verantwortlichen haben einvernehmlich eine andere  Lösung getroffen.       
            
(2) Hat ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter durch  Vertrag mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten Verpflichtungen, die  nach diesem Gesetz bestehen, übernommen, so gilt der Bestattungsunternehmer oder der Dritte hinsichtlich dieser Verpflichtungen als verantwortlich.       
            
(3) Ist ein Bestattungspflichtiger im Sinne des Absatzes 1 und  2 nicht vorhanden oder nicht rechtzeitig zu ermitteln oder kommt er  seiner Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung,  hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde auf Kosten des  Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 haften ein Paar oder eine Mehrheit von Personen der Ortspolizeibehörde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. Diese  werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. Widerspruch und  Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Kostenträger der Bestattung ist für das Bestattungsunternehmen zunächst immer der Auftraggeber, unabhängig der Nachlasslage! Wer die Bestattung beim Bestatter anmeldet, erhält die Rechnung zur Begleichung, von gemeinsam vereinbarten Ausnahmen abgesehen. Die Kosten der Bestattung sind sogenannte "Nachlassverbindlichkeiten", die zu Lasten des Erben gehen. Der bestattungspflichtige Auftraggeber kann sich also ggf. wenn er nicht selbst Erbe ist, die Kosten zurückerstatten lassen.
 

F: Wir haben eine Rechnung vom Arzt über die Leichenschau erhalten. Ist das keine Kassenleistung der Krankenkasse?


A: Das Begleichen von Rechnungen von Leichenschauen bzw. auch Nutzung von Klimaräumen in Krankenhäusern o. ä. Einrichtungen unterliegt nicht dem Leistungsspektrum der Krankenkassen.
Was der Arzt abrechnen darf, unterliegt der GOÄ (Gebührenordnung der Ärzte). Die Berechnungsgrundlage finden Sie hier:


Ordnungsgemäße Abrechnung von Leichenschauen


Für die Gebühren, die Krankenhäuser oder andere Einrichtungen erheben gelten wiederum andere Gesetzmäßigkeiten, die GOÄ ist hier nicht Grundlage.
F: Kann mir der Bestatter helfen, das Sterbegeld zu beantragen?


A: Das Sterbegeld wurde bundesweit zum 1. Januar 2004 abgeschafft, die Krankenkassen zahlen also keine Zuschüsse zur Bestattung mehr aus.
F: Wir möchten eine Feuerbestattung durchführen lassen und dann die Urne mit nach Hause nehmen. Geht das?


A: Nach deutschem Bestattungsrecht herrscht nach wie vor Friedhofszwang, die Urne muss also auf einem als Friedhof oder Begräbnisfläche gekennzeichnetem Areal bestattet werden. Die Übergabe von Totenaschen in private Hand ist gesetzlich untersagt.
F: Wir haben einen Todesfall zu Hause. Der Bestatter soll aber noch nicht vorbei kommen, wir möchten uns zu Hause verabschieden. Darf der/die Tote in der Wohnung bleiben?


A: Ja, eine Aufbahrung in der heimischen Umgebung ist bis zu 24 Stunden möglich, danach muss der Bestatter die/den Verstorbenen abholen. Es empfiehlt sich den Raum kühl zu halten (Heizung abstellen) und zu lüften (Fenster öffnen).


Ist ein Abschied zu Hause nicht möglich, können wir auch eine spätere Abschiednahme im Sarg in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten ermöglichen. Eine Aufbahrung ist generell innerhalb von 8 Werktagen nach Todeseintritt (Samstage, Sonntage und Feiertage ausgenommen) möglich, danach muss laut Bestattungsgesetz in Sachsen die Bestattung bzw. Einäscherung erfolgen.
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